Die Bundesregierung plant mit der „Aktivrente" ab Januar 2026 einen steuerlichen Anreiz für das Weiterarbeiten im Rentenalter. Bis zu 2.000 Euro monatlicher Arbeitslohn sollen steuerfrei bleiben. Was für viele Arbeitnehmer eine gute Nachricht ist, sorgt bei Experten für Skepsis hinsichtlich der handwerklichen Ausgestaltung.
Verfassungsrechtliche Bedenken bei der Ausgestaltung
Kritisch zu bewerten ist insbesondere die Einschränkung des begünstigten Personenkreises. Die Steuerbefreiung gilt exklusiv für Arbeitnehmer, während Selbstständige, Freiberufler und Ruhestandsbeamte leer ausgehen. Diese Differenzierung ist steuersystematisch schwer zu begründen.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt, dass wesentlich Gleiches auch gleich behandelt wird. Dass ein angestellter Ingenieur im Rentenalter steuerfrei hinzuverdienen darf, ein freiberuflicher Ingenieur jedoch nicht, dürfte juristisch kaum haltbar sein. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzgerichte diese Ungleichbehandlung zeitnah prüfen müssen.
Entlastung für Rentner mit Zuverdienst
Ungeachtet der juristischen Kritik ist die Entlastung für Rentner, die auf einen Zuverdienst angewiesen sind, zu begrüßen. Sie mildert die Problematik der hohen Abgabenlast bei Zusammentreffen von Rente und Erwerbseinkommen.
Unser Rat
Nutzen Sie die Vorteile, die das Gesetz bietet, behalten Sie aber die Rechtsentwicklung im Auge. Lassen Sie sich vorab beraten, um steuerliche Nachteile durch Progressionsvorbehalte oder Wechselwirkungen mit anderen Einkünften auszuschließen.
Die wichtigsten Fakten zur Aktivrente:
- Inkrafttreten: 1. Januar 2026
- Freibetrag: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei
- Voraussetzung: Erreichen der Regelaltersgrenze (67 Jahre)
- Gilt für: Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- Ausgenommen: Selbstständige, Freiberufler, Ruhestandsbeamte
- Sozialabgaben: Bleiben weiterhin fällig