Einkommensgrenzen für Kindergeld aufgehoben

Mit dem Steuergesetz 2012 wurden die Einkommensgrenzen für den Kindergeldbezug bei volljährigen Kindern aufgehoben. Befinden sich Kinder bis zum 25. Lebensjahr in Ausbildung, besteht nun Anspruch auf Kindergeld unabhängig von der Höhe des eigenen Einkommens der Kinder. Wurde jedoch schon eine Berufsausbildung abgeschlossen besteht der Anspruch nur bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden.

Bisher durfte abz. der Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen der Grundfreibetrag von 8004,- € nicht überschritten werden.

Neues BFH Urteil zum Kindergeldanspruch arbeitsloser, volljähriger Kinder

„Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.“

Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 

Translate »