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Wussten Sie schon, dass Sie unsere Beratung auch bequem über WhatsApp erreichen können? Nutzen Sie hierfür einfach die Telefonnummer 089-954537882, um Ihren persönlichen virtuellen Assistenten, TaxMax, zu kontaktieren. TaxMax ist spezialisiert auf das deutsche Steuerrecht und unterstützt Sie präzise und kurz bei Ihren Steuerfragen. Bitte beachten Sie, dass TaxMax sich noch in der Testphase befindet und manchmal etwas langsamer reagieren kann. Doch keine Sorge, der Assistent ist bereits jetzt in der Lage, viele Ihrer Anliegen direkt zu klären. Die Kommunikation mit TaxMax wird von unseren Mitarbeitern überwacht und bei Bedarf weiterbearbeitet. Dies gewährleistet, dass alle relevanten Informationen für Ihre Einkommenssteuererklärung erfasst und an unsere Steuerberater weitergeleitet werden, die den Sachverhalt prüfen und innerhalb der nächsten drei Werktage bearbeiten. Ob Sie nun Mitglied bei der Lohnsteuerhilfe e.V. sind oder nicht, TaxMax ist hier, um Ihnen zu helfen. Bei Neumitgliedern führt der Assistent Sie durch den Prozess der Steuerklärung und erfasst alle nötigen Informationen. Für Mitglieder und bei spezifischen Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder anderen Anliegen bietet TaxMax direkte Unterstützung und verweist bei Bedarf auf unsere menschlichen Mitarbeiter.

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Steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen: Ein Wegweiser

Im Rahmen eines kürzlich vom ADAC veröffentlichten Artikels zum Thema „Versicherungen von der Steuer absetzen“ habe ich, als Vorstand der Lohnsteuerhilfe e.V., mein Wissen zu den Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen geteilt. Dieser Beitrag bietet präzise Informationen darüber, welche Versicherungen steuerlich abgesetzt werden können und gibt Hinweise zur korrekten Angabe in der Steuererklärung.

Der Artikel adressiert wichtige Aspekte für Steuerzahler, die ihre steuerliche Belastung effektiv reduzieren möchten. Ich empfehle die Lektüre dieses Beitrags für detaillierte Einblicke und praktische Ratschläge. Den vollständigen Artikel finden Sie unter dem folgenden Link:

Versicherungen von der Steuer absetzen – ADAC

Für weitere Informationen oder individuelle Beratung steht Ihnen die Lohnsteuerhilfe e.V. zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren.

Johannes Stetten

Steuerförderung für energetische Sanierung

Die energetische Sanierung des Eigenheims kann nun steuerlich geltend gemacht werden. Im Folgenden sind fünf relevante Punkte aufgeführt, um zu verstehen, wie Sie von der steuerlichen Förderung profitieren können:

Punkt 1: Entscheidung zwischen Fördermitteln und Steuerbonus
Punkt 2: Höhe der Steuerrückerstattung
Punkt 3: Steuerlich absetzbare Sanierungsmaßnahmen
Punkt 4: Technische Anforderungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Punkt 5: Antragstellung für die Steuerermäßigung
Fazit: Vergleich zwischen Fördermitteln und Steuerbonus, und was sich für Sie lohnt.

Die energetische Sanierung kann entweder durch direkte Förderungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder durch Steuerabsetzungen gefördert werden, wenn das Haus selbst bewohnt wird. Welche Maßnahmen steuerlich absetzbar sind und wie Sie diese geltend machen können, ist im Folgenden erläutert.

Diverse Maßnahmen wie Heizungserneuerung, Fassadendämmung oder Fensteraustausch sind kostenintensiv, aber förderfähig. Direkte Zuschüsse oder günstige Kredite sind beispielsweise für Heizungssanierungen verfügbar.

Punkt 1: Sie müssen sich entscheiden, ob Sie Fördermittel in Anspruch nehmen oder die Steuerschuld mindern wollen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind im § 35c Einkommensteuergesetz und in der Verordnung zur Bestimmung der Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen festgelegt.

Punkt 2: Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent für alle förderfähigen Maßnahmen mit einem maximalen Betrag von 200.000 Euro an Sanierungskosten, was eine Steuerminderung von bis zu 40.000 Euro pro Wohneinheit bedeutet. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt.

Punkt 3: Förderfähig sind Maßnahmen wie Wärmedämmung, Fenstererneuerung, Heizungsanlagenerneuerung und einige andere. Dabei sind Öl- oder Gasheizungen nicht förderfähig, sondern nur bestimmte alternative Heizsysteme.

Punkt 4: Technische Vorgaben müssen eingehalten werden, um die Sanierungskosten absetzen zu können. Diese sind in der ESanMV festgelegt und müssen von einem Fachunternehmen umgesetzt werden.

Punkt 5: Nach der Sanierung benötigen Sie eine Rechnung und eine Bescheinigung der fachgerechten Ausführung vom Fachunternehmen. Diese Unterlagen reichen Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein.

Fazit: Fördermittel müssen vor Sanierungsbeginn beantragt werden, während Steuerrückerstattungen keine vorherige Beantragung erfordern. Je nach Einzelfall und Art der Sanierungsmaßnahme kann entweder die steuerliche Förderung oder die direkte Förderung vorteilhafter sein.

Arbeitszimmer neue Regelung ab 2023

Ab dem 1.1.2023 gibt es neue Regeln beim Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten. Wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet, können die Arbeitszimmerkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden. Wenn es keinen anderen Arbeitsplatz gibt, können die Kosten mit einer Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgesetzt werden. Die Pauschale wird monatsbezogen berücksichtigt und der Betrag wird ermäßigt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht das ganze Jahr vorliegen.

Weihnachtsferien 2022

Vom 24.12.2022 bis zum 09.01.2022 haben wir geschlossen.
Sie erreichen uns wieder im neuen Jahr ab dem 02.01.2023 zu den gewohnten Öffnungszeiten.
Eine Beratung ist nur mit vorheriger Terminabsprache möglich.
Sie können Termine auch online unter https://outlook.office365.com/owa/calendar/LohnsteuerhilfeeV@OUCDAA.onmicrosoft.com/bookings/ reservieren.

Wir wünschen frohe und besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Steueränderungen 2023

Zum Jahreswechsel 2022/2023 gibt es einige steuerrechtliche Änderungen, welche für viele Menschen finanzielle Auswirkungen haben werden. Hier eine kurzer Überblick:

• Der Sparerpauschbetrag, früher als Sparerfreibetrag bezeichnet, ist ein Freibetrag bei der Einkommenssteuer für Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden. Ab 2023 wird der Freibetrag von 801 auf 1000 Euro angehoben, was einem Plus von 25% entspricht. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird der Freibetrag von 1602 auf 2000 Euro angehoben.
• Ab Januar 2023 müssen Arbeitnehmer erst ab einem monatlichen Einkommen von 2000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen. Die Grenze wurde bereits im Oktober 2022 von 1300 auf 1600 Euro angehoben. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro pro Stunde und die Verdienstgrenze für Minijobber wurde von 450 auf 520 Euro angehoben.
• Das Kindergeld wird im kommenden Jahr erhöht. Künftig wird für jedes Kind 250 Euro pro Monat gezahlt. Der Kinderfreibetrag wird zum 1. Januar von 8548 auf 8688 Euro pro Jahr angehoben.
• Basis-Rentenbeiträge können zusammen mit den Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung werden 100% dieser Beiträge absetzbar sein, im Jahr 2022 waren es noch 94%.
• Das Finanzministerium plant, dass Vermieter neu gebaute Mietwohnungen schneller abschreiben können. Neue Mietwohngebäude, die ab 2024 fertiggestellt werden, können mit 3% pro Jahr abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer würde damit von 50 auf 33 Jahre reduziert werden. Die Regelung soll bereits ab 1. Juli 2023 gelten, ein halbes Jahr früher als ursprünglich geplant. Für Gebäude, die bis 2023 fertiggestellt werden, beträgt die Absetzung für Abnutzung voraussichtlich weiterhin 2% pro Jahr.

Neue Zinsfestsetzungen ab 2019

Das Bundesverfassungsgericht hatte lt. einem Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) die Höhe des in § 238 Abs. 1 AO festgelegten gesetzlichen Zinssatzes von monatlich 0,5 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 als verfassungswidrig eingestuft. Dies betrifft insbesondere die Einkommensteuer, aber auch die Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer usw. Leider wurden aber nicht alle Zinsen ab 2014 für nichtig erklärt, sondern erst die Zeiträume ab dem 01.01.2019. Das Verfassungsgericht setzte der Bundesregierung eine Frist bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen.
Dies ist nun geschehen:
Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen nach § 233a AO wird dann rückwirkend ab dem 1.1.2019 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) betragen.

Dementsprechend werden zurzeit neue Bescheide über die Korrekturen für die Zeiträume ab 2019 versendet.

Weihnachtsferien

Vom 24.12.2021 bis zum 09.01.2022 haben wir geschlossen.
Sie erreichen uns wieder im neuen Jahr ab dem 10.01.2022 zu den gewohnten Öffnungszeiten.
Auf Grund der Covid 19 Pandemie ist eine Beratung weiterhin nur mit vorheriger Terminabsprache möglich.
Sie können Termine auch online unter https://outlook.office365.com/owa/calendar/LohnsteuerhilfeeV@OUCDAA.onmicrosoft.com/bookings/ reservieren.

Wir wünschen frohe und besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Starke Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und des Pflegepauschbetrages

Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) verabschiedet.

Auch wenn dies nun schon lange überfällig war, so wurden die absetzbaren Pauschbeträge nun doch erheblich erhöht.
Auch die Anspruchsvoraussetzungen wurden veringert. Bislang wurde ein Freibetrag bei einem GDB von weniger als 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der köperlichen Beweglichkeit geführt hatte. Diese Voraussetzung entfällt nun.
Darüber hinaus wird nun bereits ein Freibetrag ab einem GDB von 20 statt wie bislang 30 gewährt.

Hier eine Übersicht über die neuen Beträge:

Grad der Behinderung vonPauschbetrag in EUR
20384
30620
40860
501.140
601.440
701.780
802.120
902.460
1002.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR). In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Die neuen Pflegepauschbeträge

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden Pflegepauschbeträge bereits ab einem Pflege Grad 2 (bislang 4) gewährt.
Dabei werden nun unterschiedliche Höhen berücksichtigt:
Pflegegrad 2 – 600 €
Pflegegrad 3 – 1100 €
Pflegegrade 4 und 5 – 1800 €

Unsere Beratungsstelle öffnet wieder

Ab dem 27.04.2020 öffnen wir wieder unsere Beratungsstelle für den Parteiverkehr. Auf Grund der derzeitigen Infektionslage sind jedoch folgende Sicherheitsvorkehrungen zu beachten:

  • Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Um Wartezeiten zu und eine zu hohe Besucherdichte zu vermeiden können wir Sie derzeit nur nach vorheriger Terminabsprache empfangen. Sie können Termine telefonisch unter 089 – 95 45 37 88 0 vereinbaren.
  • Auch für unseres Büro gilt, sowohl zu Ihrem, als auch zu unserem Schutz, wie auch in Geschäften und ÖNV Maskenpflicht. Da die Beratung eine längere direkte Konversation zwischen zwei Gesprächspartnern unverzichtbar macht, kann die Gefahr einer Infektion auch durch das Tragen einer Staubschutzmaske verringert werden.
  • Bitte nutzen Sie auch weiterhin unsere elektronischen Kontaktmöglichkeiten. Gerne beraten wir sie telefonisch, per Email oder Post. Die Details hierzu haben wir hier für Sie zusammengefasst.
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