Verlustvorträge bei Erstausbildungskosten

Sind die Kosten für eine Erstausbildung mit Einkünften späterer Steuerjahre verrechenbar?
Dies Frage beschäftigte schon häufiger die Finanzgerichte bis zum Bundesfinanzhof. In mehreren Entscheidungen Entschied dieser in der Vergangenheit zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Wer die Kosten für seine Erstausbildung oder sein Erststudium mit späteren Einkünften im Beruf verrechnen möchte,

In mehreren früheren Verfahren hatte der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Steuerzahler entschieden, da eine Abweichende Behandlung der Erstausbildungskosten gegen den sog. Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes verstoße. Schließlich seien diese Ausbildungskosten in der Regel unstrittig mit den späteren Einkünften verknüpft und daher vorweggenommene Werbungskosten. Daher legte der BFH bereits 2014 sechs Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, da die Richter der Auffassung waren die derzeitige steuerliche Gesetzgebung verstoße gegen das „verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit“.

Auch die Bundesanwaltschaft stimmte dieser Auffassung in einer vom Bundesverfassungsgericht angeforderten Stellungnahme zu.

Dennoch Entschied das BVerG nun im Sinne des Gesetzgebers, wonach die Kosten für die Erstausbildung nicht nur beruflich sondern auch privat veranlasst werden, da diese vorallem auch persönlichkeitsbildend seien. Somit verbleibt weiterhin nur die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges bis zu einer maximalen Höhe von 6000,- € / Jahr. Diese Sonderausgaben sind jedoch nicht auf Folgejahre übertragbar.
Randbemerkung: Masterstudiengänge sind nach wie vor Zweitausbildungen und von dieser Entscheidung nicht betroffen.

Autor: Johannes Stetten             Quelle: 2 BvL 22/14

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