Wir sind weiter für Sie da

Liebe Mitglieder und interessierte Kunden der Lohnsteuerhilfe e.V.,

wir sind weiterhin für Sie da und reichen für Sie Ihre Steuererklärung ein.
Hierzu haben Sie vielfältige Möglichkeiten uns Ihre Unterlagen zu schicken:

  • Kopien per Post / Originale per Einschreiben an die Sendlinger Str.24, 80331 München
  • werfen Sie uns Ihre Unterlagen auch gerne in den Briefkasten siehe oben
  • schicken Sie uns Smartphonefotographien oder Scans per Email unter: info@lohnsteuerhilfe-ev.net

Eine Liste von hilfreichen möglichen Belegen finden Sie hier:
http://www.lohnsteuerhilfe-ev.net/service/fur-die-beartung-benotigte-unterlagen/

Auf ein Beratungsgespräch müssen Sie selbstverständlich nicht verzichten:
Fragen und Steuersparmöglichkeiten können unter +49 89 9545 378 80 geklärt werden. Hier können Sie auch gerne einen Telefontermin mit einem/ einer Berater/in vereinbaren.
Bitte schreiben Sie uns immer bei Kontaktaufnahme Ihren vollständigen Namen und ggf. Ihre Mitgliedsnummer, welche Sie üblicherweise auf Ihrer letzten Beitragsquittung finden.

Bleiben Sie gesund! Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

Viele Grüße

Ihr Lohnsteuerhilfe e.V. Team

Dear members and interessted clients of Lohnsteuerhilfe e.V.,

we are here for you to help with taxquestions and to submit your taxdeclaration for you.
You have the following options to send us your documents

  • copies by post / originals by registered mail
  • put your documents in the mailbox at Sendlinger Str.24- downtown Munich
  • send us smartphone photographs or scans via email to: info@lohnsteuerhilfe-ev.net

A summary of documents possibly applicable can be found here:

Of course, you don’t have to do it without a personall consultation: Questions and tax savings options can be clarified at +49 89 9545 378 80. You can arrange a telephone appointment with a consultant here.

Please always write us your full name and possibly your membership number when you contact us, which you can usually find on your last contribution receipt.

We are happy to hear from you!

Stay healthy! Take care!

With very best regards

Your Lohnsteuerhilfe e.V. team

Corona-Zeit auch bei der Lohnsteuerhilfe – It´s Corona time

Liebe Mitglieder der Lohnsteuerhilfe e.V.,

unser Büro ist, auf Grund der derzeitigen Ausbreitung des Corona-Virus, voraussichtlich bis zum 19.04.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen.

Wir versuchen aber, aus  der Not eine Tugend zu machen und beraten Sie gerne zu den gewohnten Öffnungszeiten per Telefon und Email.
Nutzen Sie daher die Zeit und erledigen Sie Ihre steuerlichen Angelegenheiten sicher von zu Hause aus.

Telefontermine und Rückrufbitten können unter +49 (89) 9545 378 – 80 vereinbart werden.

Sie können Ihre Belege auch unter einer hierfür eingerichteten Whatsapp Nummer 015201967944 oder per Email an info@lohnsteuerhilfe-ev.net einreichen. Bitte schreiben Sie uns immer bei Kontaktaufnahme Ihren vollständigen Namen und ggf. Ihre Mitgliedsnummer, welche Sie üblicherweise auf Ihrer letzten Beitragsquittung finden.

Eine Liste der üblicherweise benötigten Belege finden Sie hier:
http://www.lohnsteuerhilfe-ev.net/service/fur-die-beartung-benotigte-unterlagen/

Bleiben Sie gesund!

Viele Grüße

Ihr Lonsteuerhilfe e.V. Team



Dear members of Lohnsteuerhilfe e.V.,

due tot he current spread oft he corona virus, our office we expect to have our office closed until April 19th 2020.

However, we try to make a virtue out of necessity and will be available by phone and email during the regular opening times. So use the time and take care of your incometaxes from home safely.

Telephone appointments and callback requests can be arranged at +49 (89) 9545 378 – 80.

You can also submit your reciepts tot he Whatsapp number 015201967944 or write a mail to info@lohnsteuerhilfe-ev.net. Mention always your full name and (if you have) your membershipnumber, which you can find on your last membershipfees reciept.
A basic list of required documents can be found here:
http://www.lohnsteuerhilfe-ev.net/required-documents/

Stay safe

Best regards

Your Lohnsteuerhilfe e.V. Team

Verlustvorträge bei Erstausbildungskosten

Sind die Kosten für eine Erstausbildung mit Einkünften späterer Steuerjahre verrechenbar?
Dies Frage beschäftigte schon häufiger die Finanzgerichte bis zum Bundesfinanzhof. In mehreren Entscheidungen Entschied dieser in der Vergangenheit zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Wer die Kosten für seine Erstausbildung oder sein Erststudium mit späteren Einkünften im Beruf verrechnen möchte,

In mehreren früheren Verfahren hatte der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Steuerzahler entschieden, da eine Abweichende Behandlung der Erstausbildungskosten gegen den sog. Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes verstoße. Schließlich seien diese Ausbildungskosten in der Regel unstrittig mit den späteren Einkünften verknüpft und daher vorweggenommene Werbungskosten. Daher legte der BFH bereits 2014 sechs Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, da die Richter der Auffassung waren die derzeitige steuerliche Gesetzgebung verstoße gegen das „verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit“.

Auch die Bundesanwaltschaft stimmte dieser Auffassung in einer vom Bundesverfassungsgericht angeforderten Stellungnahme zu.

Dennoch Entschied das BVerG nun im Sinne des Gesetzgebers, wonach die Kosten für die Erstausbildung nicht nur beruflich sondern auch privat veranlasst werden, da diese vorallem auch persönlichkeitsbildend seien. Somit verbleibt weiterhin nur die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges bis zu einer maximalen Höhe von 6000,- € / Jahr. Diese Sonderausgaben sind jedoch nicht auf Folgejahre übertragbar.
Randbemerkung: Masterstudiengänge sind nach wie vor Zweitausbildungen und von dieser Entscheidung nicht betroffen.

Autor: Johannes Stetten             Quelle: 2 BvL 22/14

Neue Abgabefristen ab 2018

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gelten neue, verlängerte Abgabefristen. Wer seine Steuererklärung selbst beim Finanzamt einreicht hat nun bis zum 31.Juli (bisher 31.Mai) Zeit.
Für alle, die sich über einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten lassen verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar des zweiten Folgejahres der Veranlagungszeitraum. Für die Einkommensteuererklärung 2018 wäre daher der letzte Termin der 28.02.2020.
Bislang war das Finanzamt jedoch relativ Kulant im Hinblick auf Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabe. Ab nun soll der Säumniszuschlag in jedem Fall anfallen und beträgt 0,25% der festgesetzten Einkommensteuer, mindestens 25 € pro verspäteten Monat.

[ Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/08/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-Modernisierung-des-Besteuerungsverfahrens.html ]

Rentenerhöhung – 48.000 Senioren werden 2017 steuerpflichtig

Durch die jährlichen Rentenerhöhungen steigt auch die Anzahl der steuerpflichtigen Senioren.

Wie aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums hervorgeht werden allein 2019 durch die geplanten Rentenerhöhungen 48.000 Senioren steuerpflichtig.

Grundsätzlich werden die Renten der deutschen Rentenversicherung und vergleichbare Leistungen unversteuert ausgezahlt. Überschreitet jedoch das steuerpflichtige Einkommen den sog. Grundfreibetrag ist man in diesen Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Aus unserer Sicht ergibt sich hier mehr und mehr ein Problem. Die Anpassungen der Rente sollen an sich die steigenden Lebenshaltungskosten und die Inflation ausgleichen. Die Erhöhungen der Grundfreibeträge decken jedoch nur das Existenzminimum ab.  Die hier entstehenden Steuererhöhungen entsprechen eigentlich nicht der Idee die hinter den Rentenanpassungen.

Autor: Johannes Stetten (Geschäftsführer Lohnsteuerhilfe e.V.)

Samstags geöffnet

Im Februar und März sind wir, nach Terminvereinbarung, auch Samstags von 9.00 – 12.00 Uhr für Sie da. Termine können zu unseren Sprechzeiten unter der Woche unter der Telefonnummer 089-221161 vereinbart werden.

Niedrigere zumutbare Eigenbelastungsgrenze

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von sog. „aussergewöhnlichen Belastungen“ (wie z.B. Behandlungskosten, Zahnersatz, Medikamente etc.) ist in der Regel die zumutbare Eigenbelastungsgrenze das grösste Hinderniss um von einem Steuervorteil profitieren zu können.

Diese  muss nun jedoch gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (AZ VI R 75/14) nun für die Steuerzahler günstiger, nämlich Stufenweise, berechnet werden.

Berechnung der zumutbaren Eigenbelastungsgrenze gem. BFH Urteil VI R 75/14

Die Änderung soll bereits in laufenden Veranlagungen berücksichtigt werden.

Wie lange muss ich auf meiner Steuerrückerstattung warten?

Nach Abgabe der Steuererklärung dauert es immer einige Zeit bis das Finanzamt Ihre Unterlagen geprüft hat und Ihnen einen Einkommensteuerbescheid ausstellt. Die Steuerrückerstattungen werden i.d.R. gleichzeitig mit dem Steuerbescheid angewiesen.

Das Portal Lohnsteuer-kompakt.de hat einen Bundesweiten Vergleich zu den Bearbeitungszeiten der Steuererklärungen veröffentlicht.
Demnach kämen unsere bayrischen Finanzämter auf eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 53,4 Tagen.

Die gesamte Tabelle kann hier eingesehen werden.

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