Alle Änderungen im Überblick

Für den Bereich der Einkommenssteuer bei Arbeitnehmern ergeben  sich für das Jahr 2012 folgende Änderungen:

  • Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro, § 9a EStG
  • Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, § 9c EStG und § 10 EStG.
  • Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich, § 32 EStG
  • Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale, § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG.
  • Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute, § 25 EStG, § 26a EStG.
  • Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale, § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG
  • Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens, § 2 Absatz 5b EStG.
  • Gleichstellung von Stipendien aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln, § 3 Nummer 44 EStG
  • Erfassung von Erstattungsüberhängen von Sonderausgaben im Jahr des Zuflusses. Im Gegensatz zu vorher müssen dadurch die Steuerbescheide zurückliegender Jahre nicht mehr um die Erstattungsüberhänge korrigiert werden. § 10 EStG
  • Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. Die Folgen einer verbilligten Wohnraumüberlassung zwischen 56% und 75% der Marktmiete fallen weg. Ab dem 01.01.2012 gelten 66% bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug. § 21 EStG
  • Erfordernis eines amtsärztliches Attestes oder des medizinischen Dienstes bei Abzug von Krankheitskosten nun Voraussetzung. Dieses Attest muss unbedingt vor Beginn einer Bade-, Heilkur- oder Vorsorgekur eingeholt werden, § 33 Abs. 4 EStG
  • Erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen, § 51 EStG
  • Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften, § 44a EStG
  • Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute ab dem Jahr 2013: Die Verringerung der Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute bewirkt, dass statt der bisherigen 7 Veranlagungsformen (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Jahr 2013 nur noch 4 Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting, Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) zur Verfügung stehen.
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