Dez
09
2008
Gemäß dem Urteil des Bundsverfassugnsgerichts aus Karlsruhe muss jetzt für die Jahre 2007 und 2008 die bisherige Pendlerpauschale wieder in voller Höhe gewährt werden. Auch für das Jahr 2009 wird vermutlich keine Änderung mehr ins Jahresteuergesetz eingehen.
Die Steuerbescheide bei denen die beantragten Kosten bisher aufgrund der neuregelung für die ersten 20 km gestrichen wurden, blieben in diesem Punkt offnen. Die Steuerpflichtigen können nun im Januar bis März mit einer Mehrerstattung rechnen.
Eigene Meinung: Die Streichung der km Pauschale war überaus voreilig. In vielen Punkten führte das Gesetz zu starken Ungleichbehandlungen der Arbeitnehmer vor dem Finanzamt (vgl. z.B. Reisekosten und Entfernungspauschale). Auch wenn noch immer nicht von einer Absoluten Steuergerechtigkeit die Rede sein kann ist dieses Urteil wieder ein großer Schritt in die richtige Richtung.
Johannes Stetten
Dez
04
2008
Nach Plänen der großen Koalition soll ab dem Jahr 2009 die Absetzbarkeit des Schulgeldes für Privatschulen stufenweise abgeschafft werden. Bisher waren 30% der Kosten in unbegrenzter Höhe absetzbar. Hierzu wäre folgende Tabelle zu beachten:
2007 30 % in unbegrenzer Höhe
2008 30 % von max. 3.000 €
2009 30 % von max. 2.000 €
2010 30 % von max. 1.000 €
2011 0%
Das entgültige Jahressteuergesetz 2009 wird jedoch erst Ende diesen Jahres verabschiedet.
Nov
27
2008
Wie heute das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung schreibt, wird die Urteilsverkündung am Dienstag dem 09.12.2008 stattfinden.
Pressemitteilung
Nov
26
2008
Die Financial Times will aus Kreisen des Bundesverfassungsgerichts erfahren haben, dass das mit Spannung erwartete Urteil über die umstrittene Streichung der Pendlerpauschale noch vor Weihnachten dieses Jahres erwartet wird.
Die Bundesregierung hatte die Absetzbarkeit des Arbeitsweges nach dem sog. Werkstorprinzip ab dem 01.01.2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer zur Arbeit gewährt.
Quelle: FTD.de
Nov
19
2008
“Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.”
Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05
Nov
13
2008
Mit Schreiben vom 09.September 2008 teilte das Bundesministerium für Finanzen die neue ab 2008 geltende Ländergruppeneinteilung mit. Die seit 2004 gültige Einteilung für die maximal abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland wird somit abgelöst. In folgenden Ländern kann somit ein höherer Unterhaltsabzug angewendet werden:
Saudi Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Folgende Beträge sind jährlich Abzugsfähig:
Ländergruppe 1: 7.680,- €
Ländergruppe 2: 5.760,- €
Ländergruppe 3: 3.840,- €
Ländergruppe 4: 1.920,- €
vgl. IV C 4 - S 2285/07/0005, Bitte beachten Sie auch die ab 2007 geändertenVoraussetzungen und Unterhaltserklärungen
Mär
17
2008
Ein Ehemaliger Student klagt auf Absetzbarkeit seiner BAföG-Darlehensrückzahlungen vor dem Bundesfinanzhof. Da es sich um die Tilgung eines Darlehens handelt wurden diese Kosten bisher nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Die Begründung des Studenten: Das Darlehen wurde für die Berufsausbildung verwendet. Diese Kosten konnten sich jedoch in früheren Jahren nicht auswirken, da man als BAföG Empfänger am Rand des Existenzminiums lebt.
Nach unserer Einschätzung hat jedoch die Klage wenig Aussicht auf Erfolg, da zum Einen ein BAföG Darlehen nicht ausschließlich zur Bestreitung abzugsfähiger Berufsausbildungskosten verwendet wird sondern zum Großteil für nichtabzugsfähige Kosten wie Unterkunft und Verpflegung. Desweiteren ist es ohne weiteres möglich die tatsächlichen Berufsausbildungskosten jedes Jahr über eine Steuererklärung als Negativbetrag für den Werbungskostenabzug folgender Jahre zu sichern.
Der Fall wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 41/05 verhandelt.